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BAUTRÄGERFREI: Wohnbaugrundstück für ein oder mehrere Einfamilienhäuser in der Karlstraße

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mit Provision
Preis
auf Anfrage
Grundstück
ca. 1720 m²
Preis/m²
k.A.
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Grundstück
ca. 1720 m²
Preis/m²
k.A.
04420 Markranstädt - Markranstädt
Objekt gefunden bei Immowelt

Objektnummer des Anbieters: 26ME9EJJHQ8R

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Objektbeschreibung

Grundstück in der Karlstraße in Markranstädt

Sonstiges
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Stichworte
Bundesland: Sachsen, Flurstück: 567/k, Gemarkung: Markranstädt

Preise & Größen

Grundstück
ca. 1720 m²
Verfügbarkeit
k.A.
Kaufpreis
auf Anfrage
Provision
Käuferprovision: 7,14 % inkl. gesetzlicher MwSt. fällig und verdient bei Kaufvertragsschluss inkl. MwSt.
Gratis Finanzierungskosten-Rechner

Energiedaten

Baujahr
nicht übertragen
Strombedarf
nicht übertragen
Wärmebedarf
nicht übertragen
Stromverbrauch
nicht übertragen
Effiziensklasse
nicht übertragen
Energieverbauch
für Warmwasser enthalten: nicht übertragen
Wärmeverbrauch
nicht übertragen
Endenergiebedarf
nicht übertragen
Energieeffienzhaus
nicht übertragen
Endenergieverbrauch
nicht übertragen
Gültig bis
nicht übertragen
Wohngebäude
nicht übertragen
Ausstellungsdatum
nicht übertragen
Energieausweisart
nicht übertragen
Energieausweistyp
nicht übertragen
Energiepass vorhanden
nicht übertragen

Ausstattung & Zustand

Das gesamte Grundstück mit 3.443 m² befindet sich grade im Umnutzungsprozess von Erholungsfläche in Wohnbaufläche. Der Bodenrichtwert für Wohnbaufläche beträgt 190 €/m². Eine Aufteilung in z.B. 4 kleiner Grundstücke sollte unserer Ansicht nach möglich sein. Dies wird grade durch unseren Architekten geprüft.

Derzeit ist es an einen Kleingartenverein verpachtet. Der Pachtvertrag kann gekündigt werden, siehe hier:

Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
§ 9 Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
4.
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
5.
die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder
6.
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a)
nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung alsbald benötigt wird.

(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.

Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
§ 11 Kündigungsentschädigung
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.
(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.

Lagebeschreibung

Markranstädt, Karlstraße

Allgemeiner Sicherheitshinweis:

Seien Sie vorsichtig bei besonders günstigen Angeboten und gehen Sie niemals vor Vertragsunterzeichnung und Schlüsselübergabe in Vorleistung (Vorkasse, usw.).

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Rechtlicher Hinweis:

Dieses Exposé stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar.
Die RIMMOTION GmbH (Private-Immobilienangebote.de) übernimmt keine Gewähr für Angaben welche von Dritten gemacht wurden und die Richtigkeit sämtlicher im Exposé enthaltenen Angaben und Abmessungen, welche trotz sorgfältiger Bearbeitung von Daten, Bildern und Informationen durch Übertragungsfehler entstanden sind.

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