Wohnungsübergabe - diese Fehler sollten Sie nicht begehen

Bild: Wohnungsübergabe - SchlüsselübergabeIn Deutschland wechseln täglich etwa 25.000 Menschen ihren Wohnort und ziehen um. Etwa 3 Prozent dieser Menschen tun sich den Stress eines Umzugs sogar mehrmals im Jahr an. Fast alle Wohnungsübergaben zwischen den Mietern und Vermietern laufen problemlos ab. Allerdings auch nur wenn die Wohnung wie vereinbart übergeben wird. Diese Fehler sollten bei einer Übergabe vermieden werden.

Ohne besondere Vereinbarung muss die Wohnung nur sauber und besenrein sein

Rein juristisch gesehen muss eine Wohnung vom Vermieter so übergeben werden, wie sie angemietet worden ist. Einbauten des Mieters wie Küchen, Einbauschränke, Bodenbeläge, aber auch Markisen auf Terrassen und Balkonen müssen normalerweise entfernt werden. Veränderungen dieser Art sollten Mieter daher schon im Vorfeld mit einem Vermieter absprechen, da sie ja im Grunde den Wert der Wohnung steigern können. Mit einer schriftlichen Fixierung sind Mieter auf der sicheren Seite. Wurde im Mietvertrag nichts Besonderes vereinbart, muss die Wohnung nur leer und besenrein übergeben werden. Dies bedeutet:

  • Bodenbeläge saugen oder abfegen
  • Spinnweben in Zimmern entfernen
  • Fensterscheiben und Rahmen grob reinigen
  • Toiletten, Waschbecken, Badewannen oder Duschen sauber und hygienisch übergeben

Wurde zum Beispiel im Mietvertrag eine gründliche Teppichreinigung vereinbart, muss sich der Mieter daran halten. Wer seine Wohnung sauber und rein übergibt, kann im Grunde genommen immer davon ausgehen, dass der Vermieter nicht unbedingt nach kleineren Mängeln auf die Suche geht. Wer sich im Vorfeld eine Umzugsfirma gesucht hat, kann die Reinigung auch auf das Unternehmen abwälzen.

Schönheitsreparaturen oder Renovierungen sind oftmals gesetzlich festgelegt

In vielen Mietverträgen sind Renovierungen und Schönheitsreparaturen vereinbart. Obwohl vom Gesetz aus der Vermieter zur Instandhaltung seines Eigentums verpflichtet ist, sind Renovierungen durchaus möglich. Sieht der Mietvertrag vor, dass die Wohnung nach dem Auszug in renoviertem Zustand übergeben werden muss, ist der Mieter zur Renovierung verpflichtet. Eine Ausnahme besteht bei zu engen Klauseln, die häufige Renovierungen in kurzen Abständen vorsehen. Die Klauseln des Mietvertrags können durch einen Fachanwalt geprüft werden. Eine klar definierte Auswahl an Schönheitsreparaturen muss vom Mieter ebenfalls übernommen werden. Mieter sind verpflichtet zum Streichen und Tapezieren von Decken und Wänden, Heizungen und Heizungsrohren sowie von Fußböden. Das Abschleifen von Parkett oder das Versiegeln muss übrigens nicht übernommen werden.

Kratzer und Abnutzungen muss der Mieter nicht immer ausbessern

Wer jahrelang in einer Wohnung wohnt, hinterlässt in den Räumlichkeiten selbstverständlich seine Spuren. Dies sind zum Beispiel Kalk in der Dusche, kleine Macken in alten Fliesen oder auch Kratzer im Parkettboden. Laut vieler Experten sind Kratzer und verschiedene Abnutzungen nach einer langen Mietzeit kein Problem. Der Mieter kann aufgrund der Nutzung die Wohnung überhaupt nicht mehr in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie gemietet hat. Die nach der Mietzeit vorhandenen Abnutzungen der Wohnung sind durch die Bezahlung der Miete fast immer beglichen. Ausnahmen sind selbstverständlich Mängel, die vorsätzlich durch unsachgemäße Behandlung hervorgerufen wurden.

17.02.2022 10:00 Uhr | in "Wohnung mieten"
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